KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 21 Abs 4, 44 Abs 2
Hat der Masseverwalter den Erlös für die nach der Konkurseröffnung verarbeiteten Materialien auf dem Bankkonto nicht von den übrigen Zahlungsein- und -ausgängen abgesondert, sondern ihn mit dem übrigen „Massebetrag“ vermengt, ist das dingliche Recht auf den in die Konkursmasse gelangten Erlös untergegangen, sodaß ein Anspruch auf Ersatzaussonderung nicht besteht.