Ist der Arbeitgeber berechtigt, aufgrund von Arbeitsvertragsklauseln oder aufgrund seines Direktionsrechtes auf die Kleidung des Arbeitnehmers (AN) Einfluß zu nehmen, und kann er diesbezüglich Verbote oder Gebote aussprechen? In der Lehre1) und der Judikatur2) ist man grundsätzlich der übereinstimmenden Ansicht, daß die Kleidung ein Teil der Privatsphäre jedes AN ist. Innerhalb der österreichischen Rechtsordnung wird diese Privatsphäre als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch § 16 ABGB mitgeschützt3). Allerdings kann man schon aus der persönlichen Abhängigkeit des AN, als eines der Grundelemente des Arbeitsverhältnisses, ableiten, daß gewisse Einschränkungen der Persönlichkeit des AN durch das Arbeitsverhältnis in der Natur der Sache liegen. Der gemeinsam mit § 16 zu lesende § 17 ABGB statuiert dafür jedoch eine Art Beweislastregel: Derjenige, der einen Eingriff in das geschützte Persönlichkeitsrecht beabsichtigt, muß dartun, daß der Eingriff erlaubt ist4).