ABGB §§ 1072, 1392
GmbHG § 76
Ist für den Fall der Übertragung (Abtretung) der Geschäftsanteile eines Gesellschafters an einen Dritten ein Übernahmsrecht der übrigen Gesellschafter festgelegt, ist dies seiner Ausprägung nach ein Vorkaufsrecht iSd § 1072 ABGB und bewirkt seinem gesellschaftsvertraglichen Zweck nach ein Abtretungsverbot, das erst durch den Verzicht oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch die anderen Gesellschafter erlischt, bis dahin aber absolute Wirkung entfaltet; dieses Abtretungsverbot erstreckt sich bei der personengleichen GmbH & Co KG auch auf die Anteile an der KG.