ABGB § 879
HGB § 114
Unmittelbare Schadenersatzansprüche eines ausgeschiedenen Kommanditisten gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht auch gleichzeitig als Kommanditisten beteiligt sind, können wegen deliktisch sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden. Gerade bei einer bloßen Arbeitsgesellschafterin als Komplementärin besteht das von dieser zu wahrende Gesellschaftsinteresse ausschließlich in der Förderung der Vermögensinteressen aller Kommanditisten. Haben die Geschäftsführer vorsätzlich verlustreiche Geschäfte getätigt und die KG als bloße Abschreibungsgesellschaft für ihre eigene persönliche Steuerlast verwendet, so ist im Falle eines bedingten Vorsatzes eine sittenwidrige Schädigung durch Mißbrauch der Organstellung gegeben.