ABGB §§ 1090, 1293
Bei Mietwagenkosten handelt es sich um eine typische Folge der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, die im allgemeinen dessen Eigentümer trifft; hat sie aber infolge des Leasingvertrages der Leasingnehmer zu tragen, liegt ein Fall der Schadensverlagerung vor; die Ansicht, der Leasingnehmer habe keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wird daher nicht aufrechterhalten.