ABGB §§ 154 Abs 3, 938
GmbHG § 70
Die Genehmigung der Schenkung eines nicht voll einbezahlten Geschäftsanteiles an einer GmbH an einen Minderjährigen ist zu versagen, da der Gesellschafter zu der auf ihn entfallenden offenen Stammeinlage und darüber hinaus gemäß § 70 GmbHG auch zur Aufbringung der von einem anderen Gesellschafter nicht voll eingezahlten Stammeinlage herangezogen werden kann. Diese Belastung wird auch nicht durch ein die Forderung auf Einzahlung der Stammeinlage übersteigendes Reinvermögen der Gesellschaft ausgeglichen, da bei einem schlechten Geschäftsgang diese Deckung verloren gehen kann. Ebenso ist die vom Geschenkgeber übernommene Verpflichtung, den Geschenknehmer bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit, mindestens bis zur Erreichung der Volljährigkeit hinsichtlich aller aus dem Geschäftsanteil entstehenden Abgaben und Kosten vollkommen klag- und schadlos zu halten, nicht ausreichend, da ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden darf, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit seiner Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. Es müßte sich daber eine solche Haftungserklärung auch auf diesen Zeltraum erstrecken. Weiters müßte dargetan werden, daß der Anspruch auf Schadloshaltung gegebenenfalls mit Erfolg durchsetzbar ist. Eine ausreichende Sicherheit könnte etwa angenommen werden, wenn eine Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe bestellt und nachgewiesen würde, daß sie mit dem in § 230 c ABGB für die Anlegung von Mündelgeldern festgelegten Grundsätzen übereinstimmt.