KStG: § 8 Abs 4 Z 3
StruktVG: § 1 Abs 5
Die Verlustvortragsübernahmeregelung des § 1 Abs 5 StruktVG enthält nur eine auf die Vergangenheit bezogene Betrachtung. Die in § 8 Abs 4 Z 3 KStG 1988 verankerte ab 1989 geltende Mantelkaufregelung läßt nach Auffassung des Bundesministeriums auf Grund der mit der Verschmelzung verbundenen Gesamtrechtsnachfolge eine kombinierte Betrachtung mit § 1 Abs 5 StruktVG zu. Liegen daher bei der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft die drei Strukturänderungselemente des § 8 Abs 4 Z 3 KStG vor, ist nicht auszuschließen, daß die aufnehmende Körperschaft zwar in den Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft eintritt, die Abzugsfähigkeit aber dennoch auf Grund des Manteltatbestandes zu versagen ist.