EStG: § 10 Abs 3
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der in § 10 Abs 3 EStG verwendete Begriff der „ausschließlichen gewerblichen Vermietung“ im Sinn einer inhaltlichen Gewerblichkeit auszulegen ist. Gewerblichkeit aufgrund der Rechtsform (geringste gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft) reicht somit nicht aus.