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Liebhaberei: Landwirtschaft und Forstwirtschaft getrennt zu beurteilen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1991, 279 Heft 9 v. 1.9.1991

EStG § 2

Gehören zu einem Gutshof eine Landwirtschaft und eine Forstwirtschaft, die beide von der Größe her für sich lebensfähige Betriebe darstellen, so ist die Frage der nicht steuerbaren negativen Einkünfte aus Liebhaberei grundsätzlich getrennt zu beurteilen.

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