Mit Erk 20. 6. 1991, G 3/91, G 127/91, G 173/91, wurde § 14 der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194, als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 5. 1992 in Kraft.
1. Einleitungsbeschluß
Aus Anlaß eines Bescheidbeschwerdeverfahrens hatte der VfGH ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 14 BAO eingeleitet und darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit, die Haftungsfolgen zu überblicken, für die Sachlichkeit auch einer auf die Rückstände aus einem bestimmten Zeitraum beschränkten Haftung wesentlich sei. Die Art der durch § 14 BAO betroffenen Abgaben und Steuerabzugsbeträge machten es praktisch unmöglich, die Folgen der Haftung einigermaßen verläßlich abzuschätzen. Die Höhe der endgültig zu entrichtenden Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, aber auch der abzuführenden Lohnsteuerbeträge dürfte nämlich infolge der Vielfalt der maßgebenden Daten und Gesichtspunkte nur durch umfangreiche und mühsame Untersuchungen und häufig auch erst nach Jahren auf Grund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung durch die Abgabenbehörde festzustellen sein. Der Erwerber eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebes scheine daher in der Regel auf die Angaben des Veräußerers angewiesen zu sein und selbst bei Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt nicht sichergehen zu können, daß die ihn treffende Haftung nicht wesentlich größer ist, als den ihm vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist.