NSchG Art VII Abs 2 Z 2
Auf bloß subjektivem Empfinden beruhende Aussagen der betroffenen AN sind zur Klärung der Frage, ob den Organismus besonders belastende Hitze iSd Art VII Abs 2 Z 2 NSchG im Betrieb gegeben war, grundsätzlich völlig ungeeignet; das Vorliegen der vom Gesetz verlangten erschwerten Arbeitsbedingungen kann vielmehr nur durch objektivierbare Meßverfahren geklärt werden.