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„Fluchtweg“ in Lagerraum kein Nebenverkehrsweg

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1991, 271 Heft 9 v. 1.9.1991

AAV § 25 Abs 1

Ein Verkehrsweg in einem Lagerraum, der den einzigen Weg darstellt, auf dem die AN den Notausgang erreichen können, kann nicht als Nebenverkehrsweg gewertet werden.

VwGH 18. 2. 1991, 90/19/0533

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