KO idF vor 1. 7. 2010 § 69 Abs 2
StGB §§ 156, 159
Auch die Inanspruchnahme der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger durch § 69 Abs 2 KO eingeräumten sechzigtägigen Antragstellungsfrist nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn es am Vorliegen bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinender Sanierungsversuche mangelt.