Die Regierungsvorlage zum neuen Lohnpfändungsrecht (EONov 1991) erläutert zur Abfertigung: „Zweck der Abfertigung ist es, dem Berechtigten die Übergangsphase bis zum Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis zu erleichtern und häufig für längere Zeit den Lebensunterhalt zu sichern; demnach drängt sich eine de facto-Gleichstellung mit dem sonstigen Bezug auf.“ Nun gibt es bekanntlich das Arbeitslosengeld als Überbrückungshilfe. Als man sich mit der AlVG-Novelle 1976 dazu entschloß, das Arbeitslosengeld auch für die Dauer eines Abfertigungsbezuges zu gewähren, wurde damit argumentiert, die Abfertigung sei ja eigentlich nur als gestundetes und dann nachgezahltes Entgelt anzusehen.