UWG § 25 Abs 7
§ 25 Abs 7 UWG legt dem Medienunternehmen (Medieninhaber) in den Fällen, in denen eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt, einen Kontrahierungszwang auf; diese Bestimmung geht als lex specialis § 46 Abs 1 Z 2 MedG vor.