ABGB §§ 1346, 1356, 1368
EheG § 98
Zwar wäre es eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Belastung des Kreditgebers, wenn der Pfandbesteller ohne Zustimmung des Gläubigers aus seiner Pfandhaftung entlassen würde und ihn nur mehr eine Haftung als Ausfallsbürge treffen sollte, doch bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Ehegatte, der bisher nur mit einer Sache haftete, bei Aufrechterhaltung dieser Sachhaftung zum Hauptschuldner wird, der im Innenverhältnis entlastete Ehegatte, der bisher alleiniger Hauptschuldner war, dann aber nur mehr als Ausfallsbürge haften soll.