ABGB §§ 1175 ff
Entscheidend für das Entstehen einer GesBR ist, daß sich die Parteien inhaltlich einig sind, nicht aber, daß sie die konkrete Rechtsform der Gemeinschaft bedacht, bezeichnet und beschlossen haben; der Inhalt der Einigung bestimmt die rechtliche Einordnung unabhängig vom Willen der vertragschließenden Parteien und der von ihnen gewählten Bezeichnung.