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Pfandhaftung und § 98 EheG

WirtschaftsrechtKonrad FernerRdW 1991, 256 Heft 9 v. 1.9.1991

1. Problemstellung

Nach § 98 EheG hat das Gericht bei Kreditverbindlichkeiten, für die beide Ehegatten haften, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auszusprechen, daß einer dieser Ehegatten Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge wird. In zwei neuen E1)1)OGH 14. 11. 1990, 1 Ob 636/90, ÖBA 1991, 267 = ecolex 1991, 153 und 16. 1. 1991, 1 Ob 504/91 ; s in diesem Heft, 262. zu dieser problematischen Norm2)2)Koziol, Zur Haftung des geschiedenen Ehegatten für Kredite (§ 98 EheG), RdW 1990, 243; vgl auch M. Bydlinski, Entscheidung nach § 98 EheG und anhängiges Verfahren, ÖBA 1991, 106. hatte der OGH die Frage zu beantworten, ob ein Ausspruch gem § 98 EheG auch dann möglich ist, wenn ein Ehegatte nicht persönlich, sondern nur mit einer Sache haftet. Beiden E liegt der oft eintretende Fall zugrunde, daß einem der Ehegatten ein Darlehen gewährt wurde, zu dessen Sicherstellung auf einer beiden Ehegatten gemeinsam gehörigen Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt wurde. Im Scheidungsverfahren beantragen nun beide, das Gericht möge den Darlehensnehmer und bisherigen Alleinschuldner zum Ausfallsbürgen und dessen Ehegatten, der nur Miteigentümer der Pfandsache war, zum Hauptschuldner machen3)3)Anders gelagert war der Sachverhalt der E OGH RdW 1990, 251. Dort hafteten beide Ehegatten auch persönlich und wurde dem beabsichtigten Hauptschuldner im Scheidungsvergleich darüber hinaus auch das Alleineigentum an der Pfandsache übertragen..

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