Durch die §§ 277 ff HGB idF des RLG sollen die Verpflichtungen zur Offenlegung bzw Veröffentlichung beträchtlich ausgedehnt werden, einerseits infolge Einführung zusätzlicher Größenkriterien auf bisher nicht erfaßte GmbH bzw GmbH & Co KG, andererseits vor allem inhaltlich durch eine wesentlich mehr ins Detail gehende Gliederung der publizitätspflichtigen Bestandteile des Jahresabschlusses, nämlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (s Erläuterungen zur RV betreffend § 277).