IESG § 1 Abs 2 Z 4
Die Kosten, die dem Arbeitnehmer in dem beim Arbeitsamt anhängig zu machenden Verwaltungsverfahren entstehen, in dem über den Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für einen gesicherten Anspruch entschieden wird, gehören nicht zu den Kosten nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG.