ArbVG § 62
Beschließt ein gemeinsamer Betriebsrat seinen Rücktritt mit dem Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates und kommt es in der Folge wider Erwarten zur Wahl getrennter Betriebsräte, so endet die Funktionsperiode des gemeinsamen Betriebsrates mit dem Zeitpunkt der Konstituierung des ersten der neu gewählten Betriebsräte.