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Wechselmäßig gesichertes Darlehen für verbotenes Spiel

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 204 Heft 7 v. 1.7.1991

ABGB §§ 877, 1174 Abs 2, 1432

WG: Art 17

Wer ein Darlehen zu einem verbotenen Spiel aufnimmt, kann das zur Rückzahlung des Darlehens Geleistete vom Darlehensgeber zurückverlangen, wenn diesem der Zweck des Darlehens bekannt war.

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