ABGB §§ 932, 1090, 1295
Ist die mit einem unbehebbaren Mangel behaftete Sache für den Käufer brauchbar, kann er eine Minderung bis zu dem der möglichen Nutzung angemessenen Entgelt begehren.
ABGB §§ 932, 1090, 1295
Ist die mit einem unbehebbaren Mangel behaftete Sache für den Käufer brauchbar, kann er eine Minderung bis zu dem der möglichen Nutzung angemessenen Entgelt begehren.