ABGB §§ 877, 1174 Abs 2, 1432
WG: Art 17
Wer ein Darlehen zu einem verbotenen Spiel aufnimmt, kann das zur Rückzahlung des Darlehens Geleistete vom Darlehensgeber zurückverlangen, wenn diesem der Zweck des Darlehens bekannt war.
ABGB §§ 877, 1174 Abs 2, 1432
WG: Art 17
Wer ein Darlehen zu einem verbotenen Spiel aufnimmt, kann das zur Rückzahlung des Darlehens Geleistete vom Darlehensgeber zurückverlangen, wenn diesem der Zweck des Darlehens bekannt war.