ABGB § 905
EVHGB: Art 8 Nr 8
Mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung besteht kein Wahlrecht des Gläubigers auf Zahlung in einer von ihm bestimmten Währung; Geldschulden verschiedener Währungen sind ihrem Leistungsgegenstand nach nicht identisch. Eine geschuldete Fremdwährung ist daher weder für den Schuldner noch den Gläubiger durch eine andere Fremdwährung substituierbar; ein derartiges Klagebegehren ist abzuweisen.