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Kein Recht auf Bezahlung der echten Fremdwährungsschuld in anderer als der geschuldeten Währung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 204 Heft 7 v. 1.7.1991

ABGB § 905

EVHGB: Art 8 Nr 8

Mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung besteht kein Wahlrecht des Gläubigers auf Zahlung in einer von ihm bestimmten Währung; Geldschulden verschiedener Währungen sind ihrem Leistungsgegenstand nach nicht identisch. Eine geschuldete Fremdwährung ist daher weder für den Schuldner noch den Gläubiger durch eine andere Fremdwährung substituierbar; ein derartiges Klagebegehren ist abzuweisen.

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