FinStrG § 31 Abs 5
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist nach der im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung gegebenen Sach- und Rechtslage auch eine erst während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene (absolute) Verjährung zu berücksichtigen. Eine das angefochtene Erk bestätigende Abweisung der Berufung darf in einem solchen Fall nicht ergehen. Das Verfahren ist mit der Berufungsentscheidung einzustellen.