BewG § 57 Abs 1
Unzulässige Entnahmen eines Kommanditisten mindern nicht dessen Vermögensanteil, sondern führen zu einer Schuld gegenüber der Gesellschaft. Die Gesellschaft hat ihrerseits gegenüber dem Kommanditisten eine Forderung. Eine Zurechnung des negativen Einheitswertanteils an den Kommanditisten kommt daher insoweit nicht in Betracht, als er unzulässige Entnahmen getätigt hat.