AZG § 2 Abs 1 Z 1, § 11 Abs 1
Mehrere nach Anzahl und Dauer nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen, die insgesamt täglich mindestens eine halbe Stunde betragen, können nicht als Ruhepausen iSd § 11 Abs 1 bzw § 2 Abs 1 Z 1 AZG angesehen werden und zählen als Arbeitszeit.