GmbHG § 2
„Handelnder“ für die Vor-GmbH ist, wer als Geschäftsführer tätig wird, nicht aber als Bevollmächtigte tätige Personen wie Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder sonstige Dritte; haben diese keine Vollmacht, haften sie nach Art 8 Nr 11 EVHGB, haben sie Vollmacht, haftet der vollmachtgebende Geschäftsführer.