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Wirksamkeit der Beurkundung einer Generalversammlung durch einen deutschen Notar

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 177 Heft 6 v. 1.6.1991

GmbHG §§ 4 Abs 3, 49 Abs 1, 76 Abs 2

NO §§ 52, 76 lit g, 87

Die Beratung durch den Notar ist kein notwendiger Bestandteil der für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH erforderlichen notariellen Beurkundung. Der Ersatz der notariellen Beurkundung durch eine „Niederschrift“ eines deutschen Notars nach den §§ 36 f dBeurkG ist nicht zu beanstanden.

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