GmbHG §§ 4 Abs 3, 49 Abs 1, 76 Abs 2
NO §§ 52, 76 lit g, 87
Die Beratung durch den Notar ist kein notwendiger Bestandteil der für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH erforderlichen notariellen Beurkundung. Der Ersatz der notariellen Beurkundung durch eine „Niederschrift“ eines deutschen Notars nach den §§ 36 f dBeurkG ist nicht zu beanstanden.