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„Handeln“ für die Vor-GmbH

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 176 Heft 6 v. 1.6.1991

GmbHG § 2

„Handelnder“ für die Vor-GmbH ist, wer als Geschäftsführer tätig wird, nicht aber als Bevollmächtigte tätige Personen wie Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder sonstige Dritte; haben diese keine Vollmacht, haften sie nach Art 8 Nr 11 EVHGB, haben sie Vollmacht, haftet der vollmachtgebende Geschäftsführer.

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