GmbHG § 76
MRG § 30 Abs 2 Z 4
Anders als bei § 12 Abs 3 MRG kommt es für § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG bei der Veräußerung der Geschäftsanteile an einer GmbH, jedenfalls dann, wenn der Mieter die überwiegenden Gesellschaftsanteile besitzt und sämtliche Geschäftsanteile veräußert werden, nicht darauf an, daß sich formal der Rechtsträger nicht ändert; maßgeblich ist, ob das Schwergewicht der Transaktion auf der Verwertung des Unternehmens und nicht auf der des Bestandobjektes liegt. Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn die selbständige Verwertung des Bestandgegenstandes im Vordergrund steht.