Der OGH hat mit seiner E 24. 10. 1990, 1 Ob 672/90 (vgl Iro, RdW 1991, 102) seine Judikatur zu Punkt 13 Abs 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGB) geändert: Diese Bestimmung, die die Bank berechtigt, Aufträge des Kontoinhabers oder eines Dritten allein auf Grundlage der im Überweisungsauftrag angeführten Kontonummer auszuführen, ohne die Übereinstimmung dieser Kontonummer mit dem aufscheinenden Begünstigten überprüfen zu müssen, sei sittenwidrig und daher rechtsunwirksam.