ABGB § 914
AGBKr: Pkte 3 Abs 2, 10
Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaft- („Oder“-)Kontos muß solange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers rechnen, als er nicht der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; er haftet aber nicht für die Rückzahlung eines Kredites, der einem Mitinhaber zur Verfügung gestellt wurde, nur weil dieser über das Gemeinschaftskonto „abgewickelt“ wird. Dies gilt auch dann, wenn im Kontoeröffnungsblatt die „Aufnahme von Verpflichtungen“ zu Lasten des gemeinschaftlichen Kontos durch Einzelverfügung jedes Kontoinhabers vorgesehen war; dies kann nach redlicher Verkehrssitte nur so verstanden werden, daß der Kontoinhaber mit gewöhnlich vorkommenden Verfügungen im Rahmen eines für das Konto eingeräumten Überziehungskredites oder Kreditrahmens durch den anderen Kontoinhaber einverstanden ist. Daraus, daß der Inhaber nicht auf die Zusendung von Kontoauszügen reagierte, kann nicht geschlossen werden, er habe der Kreditaufnahme und der Abwicklung über das Gemeinschaftskonto zugestimmt.