1. Das 2. WohnrechtsänderungsG (BGBl 1991/68) hat im Bestreben, den Aufwandersatzanspruch gem § 10 MRG für den Mieter „leichter kalkulierbar“ zu machen (AB 52 BlgNR 18. GP, 4), statt des bisher geltenden Prinzips des Wertersatzes (Zeitwert bei Beendigung des Mietverhältnisses) ein „Abschreibungsmodell“ eingeführt. Das Anliegen mag man angesichts der für den Mieter oftmals fatalen Bestimmung des § 10 Abs 4, die ihm, jedenfalls nach hM (OGH JBl 1988, 47 = MietSlg 39.276 mwN), das „Bewertungsrisiko“ bei sonstigem Anspruchsverlust auferlegt, für achtbar halten. Die legistische Umsetzung kann aber keinesfalls als geglückt bezeichnet werden: Von einer „Vereinfachung“ der Rechtslage (AB 2) keine Rede!