Was Ertl schon vor Jahren empfohlen hatte1), tat der Gesetzgeber nun mit dem Bundesgesetz vom 18. 1. 1991, dessen Inhalt lapidar lautet: „Das Goldklauselgesetz, BGBl. Nr. 130/1937, tritt außer Kraft.“
Was Ertl schon vor Jahren empfohlen hatte1), tat der Gesetzgeber nun mit dem Bundesgesetz vom 18. 1. 1991, dessen Inhalt lapidar lautet: „Das Goldklauselgesetz, BGBl. Nr. 130/1937, tritt außer Kraft.“