BewG §§ 6, 64
Garantierückstellungen für Gewährleistungsansprüche, die möglicherweise in der Zukunft erhoben werden, sind aufschiebend bedingte Lasten, deren Entstehung von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängt. Diese dürfen daher gem § 6 BewG nicht als Schuldposten angesetzt werden.