BewG § 53
Bleiben Teile der Grund- und Kellermauern eines abgerissenen Gebäudes bestehen und soll auf dem betreffenden Grundstück neuerlich ein Gebäude errichtet werden, so ändert sich an der Grundstücksart „bebautes Grundstück“ nichts. Eine Artfortschreibung gem § 21 Abs 1 Z 2 BewG ist daher unzulässig (somit keine Bodenwertabgabe).