EO § 355
NVG: § 3 a
Seit der Kundmachung des VfGH-Erk über die Aufhebung des § 3 a NVG ist ein Verstoß gegen diese Bestimmung nicht mehr möglich, weil dem Exekutionstitel nach dem Eintritt seiner Vollstreckbarkeit nicht mehr zuwider gehandelt werden kann. Ebenso kann auch bei Verstößen vor dem Wirksamwerden der Aufhebung (19. 9. 1990) die Exekution nach § 355 EO nicht bewilligt und eine Geldstrafe nicht verhängt werden, da der Zweck dieser Maßnahmen nicht in einer Bestrafung für begangene Delikte liegt, sondern ein künftiges Zuwiderhandeln verhindert werden soll; ist dieses aber nunmehr zulässig, darf die Unterlassung nicht erzwungen werden.