ABGB §§ 435, 456, 1063
WG: Art 11, 48
Eine Halle als Superädifikat ist eine bewegliche und sonderrechtsfähige Sache, an ihr kann daher ein Eigentumsvorbehalt auch bei einem Werklieferungsvertrag begründet werden. Eine Kaufpreis- oder Werklohnschuld wird durch einen Wechsel, der im Zweifel als bloß zahlungshalber genommen gilt, erst dann getilgt, wenn die Bank als Diskontgeber dem Verkäufer oder Werkunternehmer den Gegenwert vorbehaltslos gutgeschrieben hat.