EStG § 4 Abs 4, § 20
1. Die zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer entwickelte Rechtsprechung ist auf einen Arbeitsraum nicht anwendbar, der nicht zusätzlich neben einem an der Betriebsstätte oder am Arbeitsplatz vorhandenen Büroraum, sondern als einziger Arbeitsraum für eine bestimmte Tätigkeit (hier: Landwirtschaft und Vermietung eines Geschäftsgebäudes) zur Verfügung steht.