EStG § 4 Abs 1
1. Die Vornahme eines Betriebsvermögensvergleichs bei nicht Buchführungspflichtigen setzt das Führen von Büchern voraus. Der StPfl trifft die Wahl mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung.
2. Stellt ein nicht buchführungspflichtiger StPfl keine Eröffnungsbilanz auf und richtet er keine den Stand des Vermögens bereits während des laufenden Wirtschaftsjahrs darstellende Buchführung ein, so kann nicht von Buchführung gesprochen werden. Zu einer Buchführung gehören auch die Vornahme von Inventuren, das Führen eines Kassabuchs, ein Verzeichnis der ausstehenden Forderungen sowie der Verbindlichkeiten und die Erfassung noch nicht abrechenbarer Leistungen. Bloße Bestandsübersichten zum Schluß eines Wirtschaftsjahres genügen hiefür nicht.