Nach § 4 Abs 5 bzw § 16 Abs 1 Z 9 EStG können Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft im Zusammenhang mit einer Reise als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine „Reise“ im Nahbereich der Betriebsstätte (20 bis 25 km) nicht vor (s zB VwGH 6. 3. 1984, 83/14/0128, ÖStZB 1984, 453); dagegen zählen vom Arbeitgeber gewährte Tagesgelder für Dienstreisen auch im Nahbereich nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften.