Ändert sich der Erlös aus einer Betriebsveräußerung nachträglich, dann kommt es für die steuerliche Behandlung darauf an,
ob die Änderungsgründe im Veräußerungsvorgang ihre Wurzel haben (zB Nachbesserung des Kaufpreises auf Grund des Kaufvertrages, weil höhere Gewinne erzielt werden), oder