ASVG §§ 11 Abs 2, 49 Abs 6
Die Bindung der Sozialversicherungsträger und Verwaltungsbehörden an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über Entgeltansprüche iSd § 49 Abs 6 ASVG kommt nicht zum Tragen, wenn von den Arbeitsvertragsparteien zulässigerweise eine von der Entscheidung abweichende vergleichsweise Regelung getroffen wurde.