WTBO: § 27
ZPO §§ 321 Abs 1 Z 3, 322
Sinn der Verschwiegenheitspflicht von Angehörigen rechtsberatender Berufe ist der Schutz des Vertrauens des Klienten und der Schutz des einzelnen vor einem Eingriff des Staates in dessen Freiräume; bei der Auslegung der Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht von Angehörigen rechtsberatender Berufe ist daher grundsätzlich von der Unverletzlichkeit des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Berater und Beratenem auszugehen. Wird allerdings die Vertrauensperson von zwei oder mehreren Personen in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks in Anspruch genommen und treten dann unter den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten auf, die gerichtlich gelöst werden sollen, ist bei Beurteilung des Schutzbedürfnisses vom Gemeinschaftszweck auszugehen; der Berater ist daher dann nicht an die berufliche Verschwiegenheitspflicht zu binden, wenn von der Aussage Gemeinschaftsinteressen betroffen sind. In solchen Fällen reicht die Entbindung des Beraters von seiner Verschwiegenheitspflicht durch einen der mehreren Klienten aus, um die Verschwiegenheitspflicht aufzuheben.