Prinzipiell ist der Arbeitgeber zu barer Entlohnung des AN verpflichtet1). In der Praxis wird jedoch - kollektivrechtlich2) oder einzelvertraglich3) - häufig eine andere Zahlungsmodalität, nämlich die Überweisung auf ein Konto des Mitarbeiters bei einem Kreditinstitut (= unbare Lohn- und Gehaltszahlung) festgelegt4). An der Zulässigkeit dieser Abrede ist grundsätzlich nicht zu zweifeln. Bietet sie doch - im Vergleich zur Barzahlung - nicht nur dem Arbeitgeber Rationalisierungs- und Sicherheitsvorteile, sondern ist - wie die heute mehr denn je zutreffenden Ausführungen Fischers5) zeigen - auch für den AN die generell günstigere Auszahlungsform6). Als Kontoinhaber kann er nicht nur seinen diversen Zahlungsverpflichtungen bequem und sicher durch Abbuchungsaufträge nachkommen, sondern auch die Vorzüge der mit einem Girokonto verbundenen Zusatzleistungen, zB Scheckkarte mit Bankomatfunktion und/oder Kreditkarte, genießen. Ein jeweiliges Guthaben wird - gering, aber doch - verzinst. Wer einen kurzfristigen Zwischenkredit benötigt, hat die (unbürokratische) Möglichkeit, sein Konto in bestimmtem Rahmen zu den jeweiligen Kreditzinsen zu überziehen. Vorteile, die für sich sprechen. Nicht umsonst gibt es derzeit rund 4,91 Millionen Girokonten in Österreich. Von den dazugehörigen Scheckkarten sind immerhin 1,26 Millionen mit Bankomatfunktion ausgestattet7). Das System des unbaren Zahlungsverkehrs hat sich offensichtlich durchgesetzt.