JN §§ 28, 96
Auch der Gerichtsstand der Widerklage indiziert das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit; damit im Zusammenhang bilden die zu beurteilenden Fragen der Deviseninländereigenschaft des Klägers und der devisenbehördlichen Bewilligung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Widerklage, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.