ZPO § 577 Abs 3
Werden die Parteien im Schiedsverfahren durch speziell bevollmächtigte Personen vertreten, heilt eine wegen Verletzung der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung.
OGH 28. 2. 1991, 6 Ob 507, 508/90
ZPO § 577 Abs 3
Werden die Parteien im Schiedsverfahren durch speziell bevollmächtigte Personen vertreten, heilt eine wegen Verletzung der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung.
OGH 28. 2. 1991, 6 Ob 507, 508/90