JN §§ 28, 99
Bei der Prüfung, ob das im Inland befindliche Vermögen unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, kommt es nicht auf die voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung an; unter Ausscheidung ganz geringwertiger Sachen ist nur zu fordern, daß das Vermögen nicht in krassem Mißverhältnis zum Streitwert steht, das erst dann vorliegt, wenn der Wert des Vermögens nicht einmal etwa 1/5 des Streitwertes erreicht.